Stromkennzeichnung 2010 gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz
Stromkennzeichnung 2010 (396 KB, PDF-Datei)
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG:
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG sind Wasserkraft (einschl. Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, jeweils nach bestimmten Anforderungen), Windenergie (onshore / offshore), solare Strahlungsenergie in Form von PV-Anlagen und Solarthermie, Geothermie, Energie aus Biomasse (nach Biomasseverordnung) einschließlich Biogas und Biomethan sowie Deponie-, Klärgas- und Grubengas.
Sonstige Erneuerbare Energien:
Sonstige Erneuerbare Energien sind Erneuerbare Energien, die nach EEG nicht förderfähig sind oder - wie im Falle der Direktvermarktung nach § 33b Nr. 3 EEG 2012 - nicht in der jeweiligen Anlage nach EEG gefördert werden; z. B. Wasserkraft, die nicht vom EEG gefördert wird (Anlagengröße), sonstiger solare Strahlungsenergie, Energie aus sonstiger Biomasse einschließlich Biogas und Biomethan31, Deponiegas und Klärgas (Anlagengröße) sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil (per Konvention 50 %) von Abfällen aus Haushalten und Industrie; die Anlagenbetreiber können für Strom aus diesen Anlagen weder eine Vergütung nach § 16 EEG und noch eine Marktprämie nach § 33g EEG in Anspruch nehmen.
Erläuterung zur Aufteilung der Erneuerbaren Energien:
Im Bereich der erneuerbaren Energien ist zu unterscheiden zwischen Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien und Anlagen, die durch das EEG gefördert werden können. Ziel des EEG ist es, regenerative Stromerzeugungsanlagen zu fördern, die sonst aufgrund ihrer Kostenstruktur nicht im Markt bestehen könnten. Daher sind im EEG teilweise Größenbegrenzungen der Anlagen für die Förderfähigkeit enthalten, um keine Anlagen zu fördern, die schon marktfähig sind. Insbesondere bei der Wasserkraft, aber auch bei der Biomasse werden daher Anlagen ab einer bestimmten Größe nicht mehr gefördert. Aus ökologischen Gesichtspunkten heraus werden zudem Anlagen zur Stromerzeugung aus Grubengas durch das EEG gefördert, obwohl es sich nicht um einen regenerativen Brennstoff handelt. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sinnvoller ist, aus Bergbaugruben entweichendes fossiles Methangas durch Verstromung energetisch zu nutzen und in CO2 umzuwandeln, als das weitaus klimaschädlichere Methangas entweichen zu lassen oder ohne energetische Nutzung abzufackeln. Der Begriff erneuerbare Energien geht über die im EEG geförderten Anlagen hinaus und umfasst alle regenerativen Energieträger, also auch große Wasserkraftwerke, die Stromerzeugung aus dem natürliche Wasserzufluss ins Oberbecken eines Pumpspeicherkraftwerks, den biogenen Anteil bei der Verstromung von Siedlungsabfällen (in Deutschland gelten 50% der Stromerzeugung aus Müllverbrennungsanlagen (MVA) als regenerativ) oder die Mitverbrennung von Biomasse in konventionellen Großkraftwerken.


