Allgemeine Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Autofähre Konstanz - Meersburg der Stadtwerke Konstanz GmbH, Geschäftsbereich Verkehrsbetriebe / Fähre

Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Autofähre Konstanz (55 KB, PDF-Datei)

 

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen der Stadtwerke Konstanz GmbH und auf dem Fährebetriebsgelände in Konstanz – Staad und Meersburg. Die STVO gilt innerhalb des gesamten Fährebetriebsgeländes und auf den Fährschiffen.


§ 2 Ausschlüsse

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1.   Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, oder beförderter Personen oder Sachen, des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist (Artikel 9.03 Abs.1 Satz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung);

2.   Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung, die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;

3.   Gegenstände, die gem. ADR als kennzeichnungspflichtig erfasst sind, sich ihrer Beschaffenheit nach nicht für die Beförderung auf dem See eigenen oder gem. Bodensee Schifffahrtsordnung nicht zugelassen sind, insbesondere explosive, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe; verdichtete und verflüssigte Gase, ausgenommen Kohlensäure, verdichtete Luft und Sauerstoff und besonders als Wasser gefährdend eingestufte Stoffe (Artikel 8.01 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)

4.   Personen, die der Verpflichtung des § 7,2 nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gem. § 7.9 bleibt hiervon unberührt.
Heu, Stroh, Holzwolle und ähnliches Material kann befördert werden, wenn es in Ballen gepresst und mit einer feuerhemmenden Plane bedeckt ist.

 

§ 3 Beförderungsvertrag

1.   Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährebetrieb der Stadtwerke Konstanz GmbH zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbestimmungen verpflichtet.

2.   Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Verkehr nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist. Hilflose Personen werden nur in Begleitung einer Betreuungsperson befördert.

3.   Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung Erwachsener befördert.

4.   Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.

5.   In unregelmäßigen Abständen werden zur Gewährleistung der Transportsicherheit kleine Rettungsübungen und Sicherheitsübungen durchgeführt. Diese Übungen finden in einem sehr begrenzten zeitlichen Rahmen statt und sind von den Fahrgästen zu akzeptieren.

§ 4 Schiffsführer

Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.

 

§ 5 Fahrpläne

Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf den Fährschiffen sowie auf den Landestellen ausgehängt. Die Stadtwerke Konstanz GmbH haften nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendende Ereignisse. Der Fährebetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Kurse zu erweitern.

Die Stadtwerke Konstanz GmbH übernehmen keine Haftung für Unrichtigkeiten im Fahrplan.

§ 6 Fahrpreise

1.   Die Fahrpreise werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt und ausgehängt.

2.   Es gelten die im Preisblatt ausgehängten Preise der Stadtwerke Konstanz GmbH.

3.   Bei der Fahrpreisberechnung kann immer nur eine Zeitkarte angerechnet werden. Das Kumulieren von mehreren Zeitkarten ist nicht möglich.

4.   Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten. Für die Annahme weiterer Geldsorten gelten die auf dem Fährschiff durch Anschlag bekannt gegebenen Wechselkurse. Nicht im Aushang aufgeführte Währungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das Personal nimmt Fremdwährungen nur in Noten (ausgenommen Schweizer Franken) an, und das Retourgeld wird immer in EURO herausgegeben.

5.   Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

6.   Kinder bis einschließlich fünf Jahre in Begleitung Erwachsener werden unentgeltlich befördert. Kinder von sechs bis einschließlich vierzehn Jahren zahlen den Kindertarif. Einzelfahrscheine, die beim Kassierer gelöst werden, können mit einem Aufgeld verbunden sein (siehe aktuelle Tarifaushänge).

7.   Bei Personenkraftwagen, Motorrädern und Nutzfahrzeugen bis sechs Meter Länge und/ oder 2,00 m Breite ist der Fahrer im Fahrpreis enthalten. Bei Nutzfahrzeugen über sechs Meter Länge und/ oder über 2,00 m Breite ist außer dem Fahrer ein Beifahrer, bei Omnibussen ein Reiseleiter frei.

8.   Bei der Fahrpreisberechnung für Personenkraftwagen sind stets die serienmäßigen Längenmaße der Herstellerfirma nach Maßgabe des Katalogs „Die Automodelle“ maßgebend. Bei eigenen Verlängerungen (ausgenommen Anhängerkupplungen) und Verbreiterungen gilt das Fabrikmaß zuzüglich Verlängerung.

9.   Fahrzeuge mit Anhänger und Gespanne gelten als einheitliche Fahrzeuge im Sinne des Preisblattes. Das Zugfahrzeug bestimmt die Fahrzeugklasse des gesamten Gespanns.

10. Die durch das Schwerbehinderten-Gesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährenahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krankenfahrstühlen (ausgenommen reine Gehhilfen) Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.

11. Für Sondertransporte errechnet sich der Fahrpreis entsprechend der Fahrzeugabmessungen und eventuell zusätzlich notwendigen Aufwendungen.

12. Im Falle einer Rechnungsstellung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. 

13. Beim Kauf einer Jahres und Saisonkarten ermächtigt der Kunde unter den in Ziff.7 genannten Voraussetzungen die Stadtwerke Konstanz GmbH, Einmalzahlungen sofort nach Eingang der Bestellung und monatliche Abbuchungen (Teilbeträge) innerhalb der ersten 5 Werktage eines Monats von seinem im Bestellschein benannten Konto abzubuchen. Der Kunde verpflichtet sich, für eine ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen. Kann der Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungsgebühren) vom Kunden zu tragen. Der Kunde kann die Einzugsermächtigung jederzeit gegenüber den Stadtwerken Konstanz GmbH schriftlich widerrufen.

§ 7 Fahrausweise

Allgemeine Vorschriften:

 

1.   Es gelten die im Tarifblatt ausgehängten Tarife der Stadtwerke Konstanz GmbH.

2.   Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter sofort nach Befahren oder Betreten des Schiffes, spätestens jedoch bis 10 Minuten nach der Abfahrt Fahrausweise erworben zu haben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.

3.   Bei persönlichen- oder übertragbaren Zeitkarten kann bei Inanspruchnahme einer höheren Preisklasse grundsätzlich der Differenzbetrag aufgezahlt werden, sofern es sich nicht um ein Nutzfahrzeug im Sinne der Beförderungsbedingungen der Stadtwerke Konstanz GmbH handelt. Bei Zahlung mit dem S´Kärtle wird für die Aufzahlungen kein Nachlass generiert.

4.   Inhaber von Mehrfahrtenkarten, Übergangsfahrscheinen, Hin- und Rückfahrkarten, Zeit- oder Sichtkarten haben diese zur Entwertung und Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen und ggf. entwerten zu lassen. Persönliche Zeitkarten gelten nur mit Lichtbild, ggf. eingetragener Stammnummer auf der Wertmarke und sind nicht übertragbar.
Ebenso gelten fahrzeugbezogene Zeitkarten nur in Verbindung mit dem in der Karte aufgeführten Fahrzeug bzw. Fahrzeugkennzeichen.

5.   Zeitkarten werden ab dem ersten auf der Karte angegebenen Geltungstag gültig. Ist ein Monat angegeben, so gilt der eingetragene Kalendermonat.

6.   Nicht in Anspruch genommene Rückfahrkarten, Mehrfahrten-, Punktekarten und Zeitkarten (ausgenommen Saison- und Jahreskarten) sowie Guthaben auf dem „S´Kärtle“ werden nicht zurückerstattet.

7.   Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen.

8.   Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fähregeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

9.   Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe in der jeweils gültigen Tarifordnung festgelegt ist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

10. Das nachträgliche Vorzeigen einer nicht übertragbaren Zeitkarte kann mit einer Aufwandsentschädi-gung belegt werden.



Spezielle Fahrscheine:

1.    Zeitkarten -Jahres und Saisonkarten
Jahreskarten gelten für 12 zusammenhängende und Saisonkarten für 7 zusammenhängende Kalendermonate. Beginn der Gültigkeit ist jeweils der Erste eines Monats. 
Die persönlichen Karten, mit aktuellem Passbild bzw. Karten mit KFZ-Kennzeichen, sind nicht übertragbar und bis zum 20. des jeweiligen Vormonates mit einem Antrag zu bestellen. Das Entgelt kann als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden. Entscheidet sich der Kunde für eine Einmalzahlung des Gesamtbetrages, steht es ihm offen, den Betrag in bar oder über Bankeinzug zu begleichen. Bei monatlichen Abbuchungen muss eine Einzugsermächtigung gemäß vorliegen. Die Vorschriften über den Bankeinzug gemäß Ziff. 2.3 sind zu berücksichtigen. Bei Zahlungsverzug wird die Karte automatisch ungültig und wird auf Kosten des Kunden eingezogen. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei Rückgabe der Karte zum Ablauf des Monats wirksam. In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung schuldet der Kunde für jeden angefangenen Monat den jeweils, im Eingangsbereich des Fährebetriebsgebäudes, bekannt gemachten Monatspreis.
Ist der Kunde einmal in Zahlungsverzug geraten, kann er eine Jahres- oder Saisonkarte nur noch gegen Vorrauszahlung des vollen Preises beanspruchen. Verlorengegangene bzw. geänderte Karten werden gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 € ersetzt.
Wiedergefundene sind unverzüglich abzugeben.
Wird die Jahreskarte nicht einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt, verlängert sich die Karte automatisch um ein weiteres Jahr.
Die Kombi Jahreskarte Fähre- Bus gilt für 12 zusammenhängende Kalendermonate. Die Karte mit Passbild ist nicht auf der Fähre und nur im Busbereich übertragbar.

2.    Kombi Monatskarten Bus - Fähre
Beim Kauf von Zeitkarten sind auf einem dafür vorgesehenen Formular unter Vorlage des Personalausweises oder eines vergleichbaren persönlichen Dokumentes der Name und Anschrift des Käufers anzugeben. Der Käufer erklärt sich mit der Speicherung der Daten einverstanden.
Die Regelungen der Übertragbarkeit bleiben hiervon unberührt.

3.    Mehrfahrtenkarten / Punktekarten
Mehrfahrtenkarten und Punktekarten sind unaufgefordert dem Kassierpersonal zur Entwertung vorzulegen. Sie gelten nur für die auf der Karte vorgegebenen Tarifgruppen zw. Fahrtrelationen. Bei der Verwendung dieser Karten wird jeweils die im Tarifblatt vorgegebene Anzahl Punkte / Felder für die Überfahrt entwertet.

4.    Das Studiticket der Universität und Fachhochschule Konstanz berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades. Ist der Student Fahrer eines motorgetriebenen Fahrzeuges, gilt das Studiticket nicht.
Es ist persönlich und nicht übertragbar. Der Studentenausweis der Universität Konstanz bzw. Fachhochschule Konstanz mit Nachweis der Immatrikulation muss mitgeführt werden. Auch ohne Studiticket gilt der Studentenausweis als Fahrschein äquivalent in der Zeit von 19:00 Uhr bis 04:30 Uhr.

5.    Hin- und Rückfahrkarten/ Kombikarten
Fahrscheine für eine Hin- und Rückfahrt gelten nach dem Lösen für eine sofortige Hinfahrt und eine Rückfahrt innerhalb von 48 Stunden, sofern nicht anders bestimmt und sind auf der Rückfahrt durch das Kassierpersonal zu entwerten.
Kombikarten, wie z.B. das Konstanz-, Mainau- und das Sea-Life – Ticket gelten am Lösungstag bis 24:00 Uhr.

6.    Gruppenfahrscheine
Gruppenfahrscheine gelten für Gruppen ab 12 zahlenden Personen.

7.    Kundenkarte S`Kärtle
Das „S`Kärtle“ wird auf den Fährschiffen als bargeldloses Zahlungsmittel akzeptiert.
Das „S`Kärtle“ kostet 5,- € Pfand.
Abhängig von der Aufladung wird auf nicht rabattierte Einzelfahrpreise (ausgenommen LKW, Busse, Aufzahlungen auf Zeitkarten, Kombifahrscheine, Fremdtickets und Erhöhtes Beförderungsentgelt) ein im Tarifblatt definierter Nachlass gewährt.
Eine Auszahlung des nicht in Anspruch genommenen Guthabens ist nicht möglich.

8.    Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung, wenn Sie diese als Verbraucher abgegeben haben, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Karte vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Karte] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Karte]. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, wenn wir mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder Sie diese selbst veranlasst haben. Der Widerruf ist zu richten an: Stadtwerke Konstanz GmbH, Fährebetriebe, Max-Stromeyer-Straße 21-29, 78467 Konstanz.

9.    Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen, Beförderungen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Die Frist beginnt mit Eingang Ihrer Widerrufsbelehrung.

 

§ 8 Einweisen der Fahrzeuge

1.   Die Fahrzeuge werden grundsätzlich in der Reihenfolge eingewiesen, in welcher sie beim Aufstellplatz ankommen.

2.   Fahrzeuge im Sinne des § 35 der Straßenverkehrsordnung haben Vorrang.

3.   Absatz 1 gilt nicht, wenn Fahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes, vorgezogen werden müssen.

4.   Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.

5.   Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten:
Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung genau beachten, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeugs.

 

§ 9 Ordnungsvorschriften

1.   Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie auf den Landestellen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen; kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers auch die Weisung der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen (Artikel 9.02 Absatz 2 und Art. 9.03 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung).

2.   Fahrgäste müssen sich den besonderen Erfordernissen auf einem Schiff anpassen und jederzeit für einen sicheren Stand sorgen und sich ggf. festhalten.

3.   Besonders bei unruhigem See, bei Schiffsquerungen und bei der Hafenein- und Ausfahrt muss der Fahrgast eine standfeste Position einnehmen und sich ggf. festhalten.

4.   Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.

5.   Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste (z.B. Rollstuhlfahrer) müssen beim Queren der Fahrbahnen und auf dem Fahrbahndeck zu Ihrer eigenen Sicherheit von einer Begleitperson gesichert werden.

6.   Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.

7.   Auf dem Fahrdeck, in den Fahrzeugen und in allen Räumen, die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist das Rauchen und die Verwendung von offenen Feuer verboten.

8.   Das Hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fahrdeck ist, weil besonders gefährlich, untersagt.

9.   Das Füttern von Vögeln an Bord der Fährschiffe ist untersagt.

10. Das Abspielen von Tonträgern, Musizieren und sonstige Lärmemissionen sind verboten, sofern nicht sichergestellt ist, dass durch Verwendung von Kopfhörern o.ä. und angepasster Lautstärke keine Geräuschbelästigung der mitreisenden Fahrgäste entsteht.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des §120 Absatz 1 Nummer 5 des Wassergesetzes und des §11 Nummer 2 und Nummer 39 der Schifffahrtsverordnung des Landes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. als Mitglied der Schiffsmannschaft oder als sonst an Bord befindliche Person entgegen Artikel 1.02 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung eine Anweisung des Schiffsführers oder einer von ihm beauftragten Person nicht befolgt;

b. als Fahrgast oder als Benutzer einer Landestelle einer Vorschrift der Artikel 9.02 Absatz 2, 9.03 Absatz 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste oder über die Sicherheit und Ordnung an Bord oder auf den Landestellen zuwiderhandelt.

 

§ 11 Fundsachen

Fundsachen sind dem Schiffspersonal zu übergeben. Von den Fahrgästen vergessene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Anfragen wegen verlorener Gegenstände sind zu richten an das Fundbüro der Stadtwerke Konstanz GmbH, Max-Stromeyer-Straße 21-29, 78467 Konstanz.

 

§ 12 Haftung

1.   Fahrgäste haften für Schäden, die sie selbst schuldhaft verursacht haben oder die durch von Ihnen beaufsichtigte Personen oder mitgeführte Sachen verursacht worden sind.

2.   Die Stadtwerke Konstanz GmbH haften im Rahmen der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügt werden; diese Schäden sind dem Schiffsführer vor dem Verlassen des Schiffes zu melden.

3.   Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

4.   Etwaige Ersatzansprüche sind zu richten an die Stadtwerke Konstanz GmbH, Schadensabteilung, Max-Stromeyer-Straße 21-29, 78467 Konstanz.

 

§ 13 Fahrzeuge

1.   Fahrzeugklassen:
Fahrräder und Mofas
Fahrräder, motorisierte Zweiräder mit einer Zulassung als Mofa und einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h und Krankenfahrstühle. Klappfahrräder, die nicht in einer Transporttasche verpackt und gesichert sind, gelten als Fahrrad.
Motorräder
Einspurige Fahrzeuge mit einer zul. Geschwindigkeit über 25 km/h. Quads bis zu einer Länge von 2,40 m gelten als Motorrad.
PKW
Mehrspurige Fahrzeuge mit maximal 6,000 m Länge und 2,000 m Breite. Zu dieser Gruppe gehören auch Motorräder mit Beiwagen, Trikes und Quads (über 2,40 m Länge).
Nutzfahrzeuge/ LKW/ Busse
Fahrzeuge mit einer Länge von über 6,000 m und/ oder über 2,000 m Breite.
Gespanne
Mehrspurige Fahrzeuge, die aus einer Zugeinheit (ggf. Pferde o.ä.) und einer oder mehreren Nachlaufeinheiten bestehen.

2.   Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen und beim Verlassen des Fahrzeuges die Starteinrichtung mitzunehmen.

3.   Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Seegang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen (z.B. Hauptständer).

4.   Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist verboten.

5.   Das Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz.

§ 14 Gespanne

1.   Gespanne werden nach Möglichkeit hinter Lastkraftwagen aufgestellt. Während der Überfahrt sind eventuelle Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt unmittelbar vor ihnen.

2.   § 13 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 15 Reiter

Reiter sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landebrücke; während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd.


§ 16 Viehtransporte

Geschlossene Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig abgefertigt, sonstige Viehtransporte nur auf Anmeldung und Absprache zu verkehrsschwachen Zeiten.

 

§ 17 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten,
Kleintiere, Hunde und sonstige Güter

1.   Kinderwagen und Handgepäck sowie ein paar Ski je Fahrgast sind frei.

2.   Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen, Gatter und dergleichen werden nach Preisblatt befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen.

3.   Werden Güter bis 2 kg ohne Begleitpersonen verladen, so ist ein Botentarif zu entrichten und an der Anlegestelle muss eine geeignete Person zum Entladen bereitstehen. Eine Haftung für den Transport wird bis zum doppelten Botentarif übernommen; eine Haftung für eine eventuell notwendige Zwischenlagerung ist ausgeschlossen.

4.   Hunde und Kleintiere werden zu dem im Preisblatt veröffentlichten Fahrpreis befördert.

5.   Hunde sind an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden.

 

§ 18 Verladen der Güter

Güter müssen so verladen werden, dass sie die Fahrgäste nicht gefährden oder belästigen (Artikel 9.03 Absatz 2 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung).


§ 19 Leichentransporte

Für Leichentransporte gelten das Bestattungsgesetz, die Bestattungsverordnung und das Internationale Abkommen über Leichenbeförderung in ihrer jeweiligen Fassung; ihre Beachtung ist durch die Begleitpapiere nachzuweisen.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang auf den Fährschiffen und auf den Landestellen.

§ 21 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Konstanz.

 

Konstanz, 31. Dezember 2010